Rechtsprechung
   LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9011
LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15 (https://dejure.org/2016,9011)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.01.2016 - 15 Sa 46/15 (https://dejure.org/2016,9011)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 46/15 (https://dejure.org/2016,9011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME,... § 1 Ziffer 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME, § 2 TV BZ ME, § 3 TV BZ ME, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, § 133 BGB, § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME, § 1 Ziffer 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME, § 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME, § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten Leiharbeitnehmers auf tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ig-zeitarbeit.de (Kurzinformation)

    Branchenzuschläge in Kontraktlogistik verneint

  • fourteenone.de (Kurzinformation)

    Keine Branchenzuschläge in Kontraktlogistik

  • xing.com (Kurzinformation)

    TV BZ ME: Kein Anspruch auf Gewährung eines Branchenzuschlags bei Einsatz in der Kontraktlogistik

Besprechungen u.ä.

  • zeitarbeit-nachrichten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Branchenzuschlagstarifverträge: Keine Branchenzuschläge in der Kontraktlogistik

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • LAG Thüringen, 23.10.2014 - 3 Sa 86/14
    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die A, nicht hingegen auf die E. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Hamm, 06.08.2014 - 3 Sa 202/14

    Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die A, nicht hingegen auf die E. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Alle im Katalog des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständlich Werke erstellt oder zumindest bearbeitet werden (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Mit dem Begriff "sonstige" wird gerade deutlich gemacht, dass alle diese genannten Betriebsarten einheitlich Hilfs- und Nebenbetriebe sind (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Von einem selbstständigen Begriff eines Dienstleistungsbetriebs, der losgelöst von dem bislang von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriff eines Hilfs- und Nebenbetriebs zur Anwendung des TV BZ ME führen würde, würden unter Umständen völlig artfremde Einsatzbetriebe erfasst, wenn und soweit diese nur Dienstleistungen für einen Kunden erbringen würden, der eindeutig dem TV BZ ME unterfällt (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Bissels, jurisPR 5/2015 Anm. 4).

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 77/86

    Betriebsübergang - Ausgliederung von Gaststätten

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (-4 AZR 77/86 -) sei es um einen Tarifvertrag gegangen, der seinen Geltungsbereich auf "alle Unternehmen des Einzelhandels (...) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe" definiert habe.

    "Nebenbetriebe" sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977-1 ABR 31/76 - BeckRS 1977, 00157).

    Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594) lag der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 zugrunde, der in seinem § 1 Ziffer 2 S. 1 bestimmt: "Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen (...) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer." Zutreffend hat d. Kl. zu dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass in diesem Tarifvertrag durch die Formulierung "ihrer" Hilfs- und Nebenbetriebe ausdrücklich ein Unternehmensbezug hergestellt wird.

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 528/94

    Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (- 3 AZR 528/94 -) sei es um die Auslegung eines Tarifvertrags gegangen, der seinen fachlichen Geltungsbereich "für alle (...) selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem (...) Charakter" festgelegt habe.

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205) ging es um die Auslegung eines Tarifvertrages, der seinen fachlichen Geltungsbereich wie folgt bestimmte: "Für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; selbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter." In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff des Nebenbetriebs so verstanden, dass es "sich um eine selbständige Einheit zur Verfolgung eines technischen Zwecks handeln" muss, "der mit dem landwirtschaftlichen Zweck des Hauptbetriebes nicht zusammenfällt, aber der Förderung dieses Hauptzweckes zu dienen bestimmt ist.

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 455/99

    Abgrenzung von Bäcker- und Konditorhandwerk

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, der Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist für die tarifliche Zuordnung maßgebend (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 -10 AZ 455/99 - BeckRS 2000, 30787336).

    Bei der Entscheidung abzustellen ist auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen eingesetzten Arbeitnehmer sowie auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZR 455/99 - BeckRS 2000, 30787336; vom 22. April 1987 -4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 17. Januar 1996-10 AZR 138/95 - NZA 1996, 772, 773; vom 24. August 1994-10 AZR 980/93 - NZA 1995, 1116, 1117 m. w. N.; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272).

  • BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 201/70

    Bauten aus selbstgefertigten Fertigteilen - Geltungsbereich des

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Es ist darauf abzustellen, welche Arbeiten überwiegend in der betreffenden Einheit geleistet werden bzw. welche Merkmale der jeweiligen Einheit ihr Gepräge geben (BAG, Urteil vom 14. April 1971 - 4 AZR 201/70 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 820/09

    Arbeitnehmerähnliche Person - soziale Schutzbedürftigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Da es sich bei den Begriffen "Hilfsbetrieb" und "Nebenbetrieb" aber um gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 820/09 - NZA-RR 2012, 365 Rz. 16 m. w. N.; vom 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - BeckRS 2005, 40441).
  • BAG, 19.10.1988 - 4 AZR 354/88

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Großhandel auf Angestellte im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Zwar steht es den Tarifparteien frei, die Zuordnung von Mischbetrieben anders zu regeln und dabei auch Konzernzuordnungsgesichtspunkte oder wirtschaftliche Kriterien (zum Beispiel die Abhängigkeit von einem Auftraggeber) zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - BeckRS 1988, 30728188; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Auf l.2012, § 4 Rn. 206).
  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    Daher kann auch aus der von d. Kl. herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04 - NZA 2006, 273) zur Auslegung der Satzung der IG Metall nicht hergeleitet werden, dass der TV BZ ME auf Hilfs- und Nebenbetriebe anderer Unternehmen Anwendung findet.
  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 31/76
    Auszug aus LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15
    "Nebenbetriebe" sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977-1 ABR 31/76 - BeckRS 1977, 00157).
  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86

    Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 980/93

    Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

  • BAG, 13.06.1957 - 2 AZR 402/54

    Lohntarifverträge - Betrieblicher Geltungsbereich - Manteltarifvertrag -

  • BAG, 17.01.1996 - 10 AZR 138/95

    Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

  • BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 33/04

    Zusatzurlaub - Ablösung

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

  • ArbG Köln, 01.10.2013 - 14 Ca 2242/13

    Branchenzuschläge in der Zeitarbeit - Metallindustrie

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 145/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge

  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 808/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung

  • BAG, 22.02.2017 - 5 AZR 252/16

    Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 46/15 - aufgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht